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§ 25a BüWahlG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
Redaktionelle Abkürzung
BüWahlG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Der Landeswahlleiter hat die Beteiligungsanzeigen und die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort

  1. 1.
    bei Beteiligungsanzeigen den Vorstand,
  2. 2.
    bei Wahlvorschlägen die Vertrauensperson

und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist für Beteiligungsanzeigen können nur noch Mängel gültiger Beteiligungsanzeigen, nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

(2) Eine gültige Beteiligungsanzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.
    die Frist oder Form des § 23 Absatz 1 nicht gewahrt ist,
  2. 2.
    bei der Beteiligungsanzeige einer Partei die Parteibezeichnung, bei der Beteiligungsanzeige einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt,
  3. 3.
    die nach § 23 Absatz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften und die der Beteiligungsanzeige nach § 23 Absatz 2 beizufügenden Anlagen fehlen, es sei denn, diese Anlagen können infolge von Umständen, die die Partei oder Wählervereinigung nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig vorgelegt werden,
  4. 4.
    die Vorstandsmitglieder mangelhaft bezeichnet sind, sodass ihre Person nicht feststeht.

(3) Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.
    die Frist oder Form des § 23 Absatz 4 nicht gewahrt ist,
  2. 2.
    die nach § 23 Absatz 5 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner (§ 23 Absatz 6) fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  3. 3.
    bei einem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung, bei einem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung der Name der Wählervereinigung oder ihr Kennwort fehlt, die nach § 23 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Feststellung abgelehnt worden ist oder die nach § 24 Absatz 5 erforderlichen Nachweise nicht erbracht sind,
  4. 4.
    ein Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht, oder
  5. 5.
    die Zustimmungserklärung eines Bewerbers fehlt.

Sind die Anforderungen nach Nummer 4 oder 5 nur hinsichtlich einzelner Bewerber in einem Wahlvorschlag einer Partei oder einer Wählervereinigung nicht erfüllt, gelten diese Bewerber nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen nicht als vorgeschlagen. Ihre Namen sind bei der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags zu streichen.

(4) Wird die Frist oder Form des § 23 Absatz 1, 2 oder 4 oder die Frist für die Vorlage der nach § 23 Absatz 5 erforderlichen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner (§ 23 Absatz 6) infolge höherer Gewalt oder eines sonstigen unabwendbaren Ereignisses nicht eingehalten, so kann auf Antrag durch den Landeswahlausschuss Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb von 24 Stunden zu stellen. Innerhalb dieser Frist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen in den Fällen des Absatzes 3 Sätze 2 und 3. Absatz 3 Nummer 2 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Landeswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann

  1. 1.
    bei beanstandeten Beteiligungsanzeigen der Vorstand,
  2. 2.
    bei beanstandeten Wahlvorschlägen die Vertrauensperson den Landeswahlausschuss anrufen.

(6) Ein Mängelbeseitigungsverfahren ist ausgeschlossen

  1. 1.
    bei Beteiligungsanzeigen, wenn über die Parteieigenschaft oder über die Anerkennung als Partei oder als Wählervereinigung entschieden worden ist (§ 23 Absatz 3),
  2. 2.
    bei Wahlvorschlägen, wenn über die Zulassung entschieden worden ist (§ 26 Absatz 1).