§ 110 LBG - Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

(1) Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des

  1. 1.

    mittleren Dienstes ist das vollendete 62. Lebensjahr,

  2. 2.

    gehobenen Dienstes ist das vollendete 64. Lebensjahr,

  3. 3.

    höheren Dienstes ist das vollendete 65. Lebensjahr

die besondere Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand. Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1954 geboren sind, ist das vollendete 60. Lebensjahr die besondere Altersgrenze.

(2) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
     Altersgrenze
JahrMonate
19543603
19554604
19565605
19576606
19587607
19598608
19609609
1961106010
1962116011
196312610
196414612
196516614
196618616
196720618
1968226110.

(3) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
     Altersgrenze
JahrMonate
19543603
19556606
19569609
195712610
195815613
195918616
196021619
196124620
196227623
196330626
196433629
196536630
196639633
196742636
196845639.

(4) Für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des höheren Dienstes, die nach dem 31. Dezember 1953 und vor dem 1. Januar 1969 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

GeburtsjahrAnhebung
um Monate
     Altersgrenze
JahrMonate
19543603
19556606
19569609
195712610
195815613
195918616
196021619
196124620
196227623
196330626
196433629
196536630
196642636
196748640
196854646.

(5) Für die Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes verringert sich die besondere Altersgrenze bei einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst oder im Schichtdienst, im Spezialeinsatzkommando, im Mobilen Einsatzkommando, im Personenschutz oder in den Observationstrupps des Verfassungsschutzes

  1. 1.

    um zwei Monate nach insgesamt einem Jahr,

  2. 2.

    um vier Monate nach insgesamt zwei Jahren,

  3. 3.

    um sechs Monate nach insgesamt drei Jahren,

  4. 4.

    um acht Monate nach insgesamt vier Jahren,

  5. 5.

    um zehn Monate nach insgesamt fünf Jahren,

  6. 6.

    um zwölf Monate nach insgesamt sechs Jahren,

  7. 7.

    um 15 Monate nach insgesamt sieben Jahren,

  8. 8.

    um 18 Monate nach insgesamt acht Jahren,

  9. 9.

    um 21 Monate nach insgesamt neun Jahren und

  10. 10.

    um 24 Monate nach insgesamt zehn oder mehr Jahren

einer solchen Tätigkeit; entsprechende Zeiten im mittleren Dienst werden dabei ebenfalls berücksichtigt. Zeiten einer Tätigkeit im Wechselschichtdienst nach Satz 1 sind die Zeiten, für die der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Als Zeiten im Schichtdienst im Sinne des Satzes 1 gelten nur die Zeiten, in denen der Beamte eine Zulage nach § 20 Absatz 2 Buchstabe a der Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden ist, oder eine dieser Zulage entsprechende, nach Landesrecht oder Recht des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gewährte Zulage erhalten hat. Für die Berechnung des Zeitraumes nach Satz 1 sind jeweils volle Kalendermonate zu berücksichtigen. Als Zeiten einer Tätigkeit nach Satz 1 gelten die Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes sowie einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung zum Zwecke der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, wenn durch das Beschäftigungsverbot oder die Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung die Tätigkeit im Sinne von Satz 1 unterbrochen wurde oder aus diesem Grund nicht mehr aufgenommen wird. Im Übrigen werden Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur regelmäßigen Arbeitszeit berücksichtigt. In den Fällen des Absatzes 3 tritt für die Berechnung der Reduzierung an die Stelle der besonderen Altersgrenze nach Absatz 1 die jeweils maßgebliche besondere Altersgrenze nach Absatz 3; dabei ist eine Reduzierung nicht weiter als bis zu der für seinen Geburtsjahrgang nach Absatz 2 geltenden Altersgrenze möglich.

(6) Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des mittleren Dienstes ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe übertragen, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, insbesondere in den Fällen des § 30 Absatz 2 und 3 dieses Gesetzes oder § 26 Absatz 2 und § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, ist für ihn die besondere Altersgrenze das vollendete 65. Lebensjahr. Wird einem Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit des gehobenen Dienstes ein Amt derselben Laufbahngruppe im Sinne des Satzes 1 übertragen, so ist für ihn die besondere Altersgrenze die sich um die zum Zeitpunkt des Wechsels nach Absatz 5 erworbenen Ansprüche reduzierte Regelaltersgrenze des § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3, jedoch mindestens das vollendete 65. Lebensjahr. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für ehemalige Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen vor dem 6. Dezember 2013 ein Amt einer anderen Laufbahn derselben Laufbahngruppe, für die die Regelaltersgrenze des § 45 gilt, übertragen worden ist.

(7) § 45 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand um bis zu drei Jahre ausgehend von der für den Beamten nach den Absätzen 1 bis 6 jeweils geltenden besonderen Altersgrenze möglich ist.

(8) Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit können auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben (besondere Antragsaltersgrenze).

(9) Für den Eintritt in den Ruhestand nach den Absätzen 1 bis 8 gilt § 45 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.