§ 8 ThürMinG - Amtsbezüge
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung Thüringer Ministergesetz - ThürMinG
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten vom Beginn des Monats, in dem ihr Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluss des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet
- 1.ein Amtsgehalt, und zwar der Ministerpräsident in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 des Bundesbesoldungsgesetzes, zuzüglich eines Zuschlags von 20 vom Hundert, der Bestandteil des Amtsgehalts ist, die Minister in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 11 des Bundesbesoldungsgesetzes,
- 2.eine Dienstaufwandsentschädigung, und zwar der Ministerpräsident von monatlich 1.500 Deutsche Mark, die Minister von monatlich 1.000 Deutsche Mark.
Maßgebend für das Amtsgehalt ist das Grundgehalt in Höhe des Betrages, wie er sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 22. Februar 1996 (BGBl. I S. 262), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Mai 1996 (BGBl. I S. 718), ergibt. Dieser Betrag nimmt an den ab dem 1. Januar 1998 erfolgenden Anpassungen der Besoldung der Beamten der Besoldungsgruppe B 11 wieder teil. Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die Mitglieder der Landesregierung erhalten eine Wohnungsentschädigung an Stelle einer nichtbeanspruchten Amtswohnung in Höhe des für Beamte geltenden Ortszuschlags. Sie haben außerdem Anspruch auf Trennungsentschädigung sowie Entschädigung für Umzugs- und Reisekosten. Die näheren Bestimmungen werden vom Innenminister und vom Finanzminister durch Rechtsverordnung erlassen.
(3) Für die Amtsbezüge nach Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 Satz 1 sind § 2 Abs. 1 und § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 778, 1.035) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(4) Die Amtsbezüge werden monatlich im Voraus gezahlt. Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge nur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich hoch, so stehen die höheren Bezüge zu.
(5) Führen die Mitglieder der Landesregierung ihr Amt nach § 3 Abs. 3 weiter, so werden die Amtsbezüge bis zum Schluss des Kalendermonats gewährt, in dem die Geschäftsführung endet.
(6) § 8 des Bundesbesoldungsgesetzes und § 87a des Bundesbeamtengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(7) Die Mitglieder der Landesregierung haben Anspruch auf Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie Zulagen und Zuwendungen in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Bestimmungen. Statt des Anspruchs auf Beihilfen erhalten sie einen monatlichen Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen, wenn sie dies beantragen. Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzuwendung richtet sich nach dem Amtsgehalt und der Wohnungsentschädigung.
(8) Durch die entsprechende Anwendbarkeit von beamten- und besoldungsrechtlichen Regelungen bleibt das Amtsverhältnis nach § 1 unberührt.