§ 62 LBO - Vorhaben des Bundes

Bibliographie

Titel
Landesbauordnung (LBO)
Amtliche Abkürzung
LBO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2130-1

Nicht verfahrensfreie Vorhaben des Bundes, die der Landesverteidigung, dienstlichen Zwecken des Bundesgrenzschutzes oder dem zivilen Bevölkerungsschutz dienen, sind der obersten Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. Auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, finden Satz 1 und § 77 Abs. 2 bis 10 keine Anwendung; sie bedürfen auch keiner Baugenehmigung.