§ 20 WO-LPVG - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WO-LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- WO-LPVG
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Sie muss enthalten
- 1.
bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen und der gültigen Stimmen,
- 2.
bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen und der gültigen Stimmen,
- 3.
die Zahl der ungültigen Stimmen,
- 4.
die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
- 5.
bei Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten,
- 6.
bei Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,
- 7.
die Namen der gewählten Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift.