§ 73 GO - Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Der Rat kann den Geschäftskreis der Beigeordneten festlegen.
(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter.