§ 58 JGG - Weitere Entscheidungen
Bibliographie
- Titel
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- Amtliche Abkürzung
- JGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 451-1
(1) 1Entscheidungen, die infolge der Aussetzung erforderlich werden (§§ 22, 23, 26, 26a), trifft der Richter durch Beschluß. 2Der Staatsanwalt, der Jugendliche und der Bewährungshelfer sind zu hören. 3Der Beschluß ist zu begründen.
(2) 1Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung angeordnet hat. 2Er kann die Entscheidungen ganz oder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in dessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. 3§ 42 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.