§ 1594 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1591 Abs. 1 Satz 1, §§ 1593 u. 1594: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 1, 2 u. 3 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
Bekanntmachung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Januar 1975 (BGBl. I S. 229):
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Dezember 1974 - 1 BvL 14/73 -, ergangen auf Vorlage des Amtsgerichts Tübingen, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
Die Regelung der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den Mann in § 1594 Absatz 1 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Änderung familienrechtlicher Vorschriften (Familienrechtsänderungsgesetz) vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
(1) Die Ehelichkeit eines Kindes kann von dem Mann binnen zwei Jahren angefochten werden.
(2) 1Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen. 2Sie beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.
(3) Auf den Lauf der Frist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 entsprechend anzuwenden.