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§ 54 LNatSchG - Entschädigung und Ausgleich
(zu § 68 BNatSchG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Amtliche Abkürzung
LNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
791-10

(1) § 68 Abs. 1 BNatSchG gilt nicht. Eine angemessene Entschädigung ist zu leisten, wenn aufgrund dieses Gesetzes, des Bundesnaturschutzgesetzes oder aufgrund einer auf diesen Gesetzen beruhenden Rechtsvorschrift oder Maßnahme

  1. 1.

    eine bisher rechtmäßig ausgeübte Grundstücksnutzung nicht mehr fortgesetzt werden kann,

  2. 2.

    eine beabsichtigte Nutzung, die sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks objektiv anbietet und auf die die Eigentümerin oder der Eigentümer sonst einen Rechtsanspruch hat, unterbunden wird,

  3. 3.

    Aufwendungen an Wert verlieren, die für die beabsichtigten, bisher rechtmäßigen Grundstücksnutzungen nach Nummer 1 oder 2 in schutzwürdigem Vertrauen darauf gemacht wurden, dass diese rechtmäßig bleiben, oder

  4. 4.

    die Lasten und Bewirtschaftungskosten bei einer Nutzung von Grundstücken nach Nummer 1 oder 2 auch in absehbarer Zukunft nicht durch Erträge und andere Vorteile ausgeglichen werden können

und hierdurch die Betriebe oder sonstigen wirtschaftlichen Einheiten, zu denen die Grundstücke gehören, nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.

(2) Absatz 1 gilt, soweit die Beschränkung der wirtschaftlichen Nutzbarkeit nicht durch anderweitige Maßnahmen vollständig oder teilweise ausgeglichen werden kann. Eine Entschädigung darf 100 % des Verkehrswertes des Grundstücks nicht übersteigen.

(3) Zur Leistung der Entschädigung ist der Träger der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dessen Behörde die Rechtsvorschrift erlassen oder eine Maßnahme nach Absatz 1 getroffen hat. Soweit das Land zur Entschädigung verpflichtet ist, ist für die Leistung und Festsetzung der Entschädigung einschließlich der Ausübung der Rechte nach Satz 4 die obere Naturschutzbehörde zuständig. Über die Entschädigung ist zumindest dem Grunde nach in Verbindung mit der Maßnahme zu entscheiden. Der Träger der öffentlichen Verwaltung kann von den durch eine entschädigungspflichtige Maßnahme betroffenen Eigentümerinnen oder Eigentümern die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit oder Grunddienstbarkeit mit dem Inhalt verlangen, dass die Nutzung, für die die Entschädigung gezahlt werden soll, auf dem Grundstück nicht mehr ausgeübt werden kann.

(4) Kommt im Falle der Übernahme eines Grundstücks nach § 68 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG eine Einigung nicht zustande, kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Entziehung des Eigentums verlangen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann den Antrag auf Entziehung des Eigentums bei der Enteignungsbehörde des Landes stellen. Für das Verfahren findet das für die Enteignung von Grundeigentum geltende Enteignungsrecht des Landes Anwendung.

(5) In den Fällen des § 48 Abs. 1 Buchst. b gelten § 68 Abs. 2 BNatSchG und die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass auch Wirtschaftserschwernisse der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten angemessen in Geld zu entschädigen sind.