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§ 80 SchulG - Übertragung der Schulträgerschaft

Bibliographie

Titel
Schulgesetz (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
223-1

(1) Die Schulbehörde kann die Schulträgerschaft für eine bestehende Schule auf einen anderen für diese Schulart vorgesehenen Schulträger übertragen, wenn beide Schulträger zustimmen. Verweigert einer der Beteiligten die Zustimmung, so kann die Schulträgerschaft übertragen werden, wenn ein dringendes öffentliches Interesse besteht. Ein dringendes öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn ein Schulzentrum oder eine Kooperative Gesamtschule gebildet werden soll.

(2) Der neue Schulträger kann innerhalb von sechs Monaten nach Übertragung der Schulträgerschaft von dem bisherigen Schulträger die entschädigungslose Übereignung des beweglichen und den entschädigungslosen Übergang des unbeweglichen Schulvermögens verlangen, soweit er das Schulvermögen für schulische Zwecke benötigt. Wird der Übergang von unbeweglichem Schulvermögen innerhalb der Frist nach Satz 1 verlangt, so geht es mit dem Ablauf dieser Frist auf den neuen Schulträger über. Er hat die Verpflichtungen des bisherigen Schulträgers aus genehmigten Baumaßnahmen (§ 86 Abs. 1), die ab dem Zeitpunkt des Eigentumsübergangs fällig werden, zu übernehmen.

(3) Rechtshandlungen, die aus Anlass des Übergangs des Schulvermögens erforderlich werden, sind frei von landesrechtlich geregelten Abgaben und Auslagen. Für die Eintragung einer Rechtsänderung im Grundbuch und sonstige mit dem Übergang verbundene gerichtliche Geschäfte werden Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) nicht erhoben. Die sonstigen Kosten des Eigentumsübergangs hat der neue Schulträger zu übernehmen.