§ 42h ThürAbgG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten aus den §§ 42a, 42b, d bis g verletzt hat, holt der Präsident des Landtags zunächst dessen Stellungnahme ein und leitet eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Er kann von dem betroffenen Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten.
(2) Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten des Landtags, dass ein minder schwerer Fall bzw. leichte Fahrlässigkeit vorliegt (z. B. Überschreitung von Anzeigefristen), wird das betreffende Mitglied ermahnt. Ansonsten teilt der Präsident des Landtags das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand des Landtags und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Der Vorstand stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus den §§ 42a, b, d bis g vorliegt. Die Feststellung des Vorstands, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten aus den §§ 42a, b, d bis g verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 42 als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht.
(3) Bestehen Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung gegen ein Mitglied des Vorstands oder gegen einen Fraktionsvorsitzenden, nimmt das betroffene Mitglied des Landtags an Sitzungen im Rahmen dieses Verfahrens nicht teil. Anstelle eines betroffenen Fraktionsvorsitzenden wird sein Stellvertreter gemäß Absatz 1 angehört und gemäß Absatz 2 unterrichtet. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Präsident des Landtags seine Pflichten nach den §§ 42a bis g verletzt hat, hat sein Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zu verfahren.
(4) Der Vorstand kann gegen das Mitglied des Landtags, das seine Anzeigepflicht verletzt hat, nach erneuter Anhörung ein Ordnungsgeld festsetzen. Die Höhe des Ordnungsgeldes bemisst sich nach der Schwere des Einzelfalls und nach dem Grad des Verschuldens. Es kann bis zur Höhe der Hälfte der jährlichen Grundentschädigung festgesetzt werden. Der Präsident des Landtags führt die Festsetzung aus. Auf Wunsch des betreffenden Mitglieds kann eine Ratenzahlung vereinbart werden. § 29 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) In Fällen des § 42 Abs. 3 leitet der Präsident des Landtags nach Anhörung des betroffenen Mitglieds eine Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ein. Dabei ist bei der Prüfung auf Vorliegen einer angemessenen Gegenleistung im Sinne des § 42 Abs. 2 Satz 3 auf die Verkehrsüblichkeit abzustellen; hilfsweise ist entscheidend, ob Leistung und Gegenleistung offensichtlich außer Verhältnis stehen. Maßnahmen nach diesem Absatz setzen voraus, dass der Erhalt der Zuwendung oder des Vermögensvorteils nicht länger als drei Jahre zurückliegt. Der Präsident des Landtags kann von dem Mitglied ergänzende Auskünfte zur Erläuterung und Aufklärung des Sachverhalts verlangen und den Vorsitzenden der Fraktion, der dieses Mitglied angehört, um Stellungnahme bitten. Ergibt sich nach der Überzeugung des Präsidenten des Landtags, dass eine unzulässige Zuwendung nach § 42 Abs. 2 vorliegt, teilt er das Ergebnis der Überprüfung dem Vorstand und den Vorsitzenden der Fraktionen mit. Der Vorstand stellt nach Anhörung des betroffenen Mitglieds fest, ob ein Verstoß gegen § 42 Abs. 2 vorliegt. Der Präsident des Landtags macht den Anspruch gemäß § 42 Abs. 3 im Wege eines Verwaltungsakts geltend. Die Feststellung, dass ein Mitglied des Landtags seine Pflichten nach dem Thüringer Abgeordnetengesetz verletzt hat, wird unbeschadet weiterer Sanktionen nach § 42 als Drucksache veröffentlicht. Die Feststellung, dass eine Verletzung nicht vorliegt, wird auf Wunsch des Mitglieds des Landtags veröffentlicht. Absatz 3 gilt entsprechend.