§ 37 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
- Redaktionelle Abkürzung
- StGHG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 14-4
Der Staatsgerichtshof entscheidet nach Anhörung der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners, ob der Antrag als unzulässig oder nicht hinreichend begründet zurückgewiesen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.