§ 4 ThürVwZVG - Zustellung durch die Post mittels Einschreiben
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürVwZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2010-2
(1) Ein Schriftstück kann durch die Post durch Übergabe-Einschreiben oder durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2) Bei der Zustellung durch Übergabe-Einschreiben gilt das Schriftstück am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, das Schriftstück ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Im Zweifel hat die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken; des Namenszeichens des damit beauftragten Bediensteten bedarf es nicht. An Stelle des Vermerks kann ein Vordruck mit der genauen Bezeichnung des zuzustellenden Schriftstücks (Betreff, Datum, Aktenzeichen) und dem eingedruckten, von der Post bestätigten Einlieferungsschein zu den Akten genommen werden.