§ 79 GO - Erlaß der Haushaltssatzung
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2023
(1) Der Kämmerer oder der sonst für das Finanzwesen zuständige Bedienstete stellt den Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen auf und legt ihn dem Bürgermeister zur Feststellung vor.
(2) Der Bürgermeister leitet den von ihm festgestellten Entwurf dem Rat zu. Soweit er von dem ihm vorgelegten Entwurf abweicht, hat der Bürgermeister dem Rat eine Stellungnahme des Kämmerers oder des sonst für das Finanzwesen zuständigen Bediensteten mit vorzulegen.
(3) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe an sieben Tagen öffentlich auszulegen. Gegen den Entwurf können Einwohner oder Abgabepflichtige innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung Einwendungen erheben. In der öffentlichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf die Frist hinzuweisen; außerdem ist die Stelle anzugeben, bei der die Einwendungen zu erheben sind. Über die Einwendungen beschließt der Rat in öffentlicher Sitzung.
(4) Der Entwurf der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist vom Rat in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. In der Beratung des Rates kann der Kämmerer seine abweichende Auffassung vertreten.
(5) Die vom Rat beschlossene Haushaltssatzung ist mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige soll spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres erfolgen. Die Haushaltssatzung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde bekanntgemacht werden. Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall aus besonderem Grund die Frist verkürzen oder verlängern. Ist ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen (§ 75 Abs. 4), so darf die Haushaltssatzung erst nach Erteilung der Genehmigung bekanntgemacht werden.
(6) Im Anschluß an die öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung ist der Haushaltsplan mit seinen Anlagen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.