§ 21 LKrWG - Datenverarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Landeskreislaufwirtschaftsgesetz (LKrWG)
- Amtliche Abkürzung
- LKrWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2129-1
Für die Überwachung und Durchführung der Abfallentsorgung, die Durchführung der Abfallwirtschaftsplanung, die Durchführung von Anzeige-, Genehmigungs-, Planfeststellungs- und sonstigen Zulassungsverfahren im Bereich der Abfallentsorgung sind die Abfallbehörden, die mitwirkenden Behörden, die Zentrale Stelle für Sonderabfälle und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, auch soweit sie die Aufgaben gemeinsam wahrnehmen, berechtigt, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und zu verarbeiten. Eine Erhebung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in Satz 1 genannten Zwecke gefährdet würde. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes.