§ 23 SAIG - Voraussetzungen für die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG)
- Amtliche Abkürzung
- SAIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 700-4
(1) In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist einzutragen, wer
- 1.
nach dem Ingenieurgesetz vom 17. Dezember 2009 (Amtsbl. I S. 1826), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen,
- 2.
nach dem Erwerb der Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach Nummer 1 eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren ausgeübt hat,
- 3.
den Ingenieurberuf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 22 Absatz 2 und 3 ausübt und
- 4.
eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung (§ 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) abgeschlossen hat.
(2) Ist die Eintragung in einem anderen Land nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, ist eine antragstellende Person innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Berufsbefähigung nach Absatz 1 Satz 2 in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 24 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung in dem anderen Land beibehalten wird.
(3) Die Eintragung geschieht auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person im Saarland ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Saarland abgewickelt werden. Das Verfahren kann elektronisch geführt werden. Im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten, können später beglaubigte Kopien verlangt werden; die Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen. Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Über die Eintragung wird eine Urkunde ausgestellt, die bei der Löschung zurückzugeben ist.