§ 20 VereinsG

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts Vereinsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
VereinsG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2180-1

(1) Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch eine darin ausgeübte Tätigkeit

  1. 1.
    den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins entgegen einem vollziehbaren Verbot oder entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß er Ersatzorganisation eines verbotenen Vereins ist, aufrechterhält oder sich in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
  2. 2.
    den organisatorischen Zusammenhalt einer Partei oder eines Vereins entgegen einer vollziehbaren Feststellung, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei sind (§ 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes), aufrechterhält oder sich in einer solchen Partei oder in einem solchen Verein als Mitglied betätigt,
  3. 3.
    den organisatorischen Zusammenhalt eines Vereins oder einer Partei der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art unterstützt,
  4. 4.
    einem vollziehbaren Verbot nach § 18 Satz 2 zuwiderhandelt oder
  5. 5.
    Kennzeichen einer der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Vereine oder Parteien während der Vollziehbarkeit des Verbots oder der Feststellung verbreitet oder öffentlich oder in einer Versammlung verwendet,

wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in den §§ 49b, 84, 85, 86a oder 129 des Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist. In den Fällen der Nummer 5 gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 entsprechend.

(2) § 84 Abs. 4 und 5 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(3) Kennzeichen, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden.