§ 164b SächsBG - Übergangsregelung zur Gewährung von Heilfürsorge für Beamtinnen und Beamte des Justizvollzugsdienstes sowie in Abschiebungshaftund Ausreisegewahrsamseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Die am 1. Juli 2025 in der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung im Vollzugsdienst einer Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtung sowie der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 in der Fachrichtung Justiz mit dem fachlichen Schwerpunkt Justizvollzugsdienst beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die Beamtinnen und Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2, die voraussichtlich dauerhaft als Vollzugsabteilungsleiterinnen oder Vollzugsabteilungsleiter verwendet werden, können innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem 1. Juli 2025 einmalig erklären, dass sie Heilfürsorge nicht in Anspruch nehmen werden. Die Erklärung bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Ernennungsbehörde abzugeben. Sie kann nicht widerrufen werden.