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§ 36 LWO - Vorprüfung der Landeslisten durch die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Durchführung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
113-3.1/3

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter vermerkt auf jeder Landesliste den Tag und bei Eingang am letzten Tag der Einreichungsfrist außerdem die Uhrzeit des Einganges. Sie oder er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Landeslisten vollständig sind und den Erfordernissen des Sächsischen Wahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen.

(2) Wird der Landeswahlausschuss nach § 27 Absatz 5 des Sächsischen Wahlgesetzes in Verbindung mit § 25 Absatz 4 des Sächsischen Wahlgesetzes im Mängelbeseitigungsverfahren angerufen, gilt § 31 Absatz 3 entsprechend.