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§ 42 GeschmMG - Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen (Geschmacksmustergesetz - GeschmMG)
Amtliche Abkürzung
GeschmMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
442-5

(1) Wer entgegen § 38 Abs. 1 Satz 1 ein Geschmacksmuster benutzt (Verletzer), kann von dem Rechtsinhaber oder einem anderen Berechtigten (Verletzten) auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

(2) Handelt der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig, ist er zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. An Stelle des Schadenersatzes kann die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Benutzung des Geschmacksmusters erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangt werden. Fällt dem Verletzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, kann das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem Schaden des Verletzten und dem Gewinn des Verletzers bleibt.