Art. 30 SpkG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die öffentlichen Sparkassen (Sparkassengesetz - SpkG)
- Amtliche Abkürzung
- SpkG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2025-1-I
(1) Der Bayerische Sparkassen- und Giroverband kann im Weg schriftlicher Übereinkunft, die der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern bedarf, die Trägerschaft für eine Verbandssparkasse auf eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband, in deren Gebiet der Sitz der Verbandssparkasse liegt, übertragen. Das Staatsministerium des Innern kann die Übertragung anordnen. Von der Übertragung an finden auf die Sparkasse die Vorschriften des 1. Abschnitts dieses Gesetzes Anwendung; Art. 3a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.
(2) Für die Auseinandersetzung zwischen dem Bayerischen Sparkassen- und Giroverband und dem künftigen Träger der Sparkasse gilt Art. 27 Abs. 2 entsprechend.