§ 108 HmbHG - Genehmigung, Anzeige, Veröffentlichung

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Satzungsregelungen nach § 38 Absatz 1 Satz 4 sowie Satzungen nach § 72 Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde. Grundordnungen, Satzungen über Qualitätsbewertungsverfahren und Gebührensatzungen nach § 6b bedürfen der Genehmigung des Hochschulrats. Satzungen nach § 37 Absatz 2 und § 92 Absatz 1, Hochschulprüfungsordnungen sowie Ordnungen nach § 56 Absatz 3 bedürfen der Genehmigung des Präsidiums.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann versagt werden, wenn die in diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften niedergelegten Ziele nicht angemessen verwirklicht werden oder wenn ein Verstoß gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Sinne der Landeshaushaltsordnung vorliegt.

(3) Die Genehmigung einer Hochschulprüfungsordnung ist ferner zu versagen, wenn sie eine mit § 53 nicht vereinbare Regelstudienzeit vorsieht. Sie kann ferner versagt werden, wenn die Prüfungsordnung anderen Vorschriften über die Regelstudienzeit, überregionalen Empfehlungen oder Rahmenprüfungsordnungen nicht entspricht.

(4) Eine Genehmigung kann teilweise erteilt oder befristet werden. Sie kann widerrufen werden; die Vorschrift tritt mit dem im Widerruf bezeichneten Zeitpunkt außer Kraft. Bei der Genehmigung können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten berichtigt sowie nach Anhörung der Körperschaft, die die Satzung erlassen hat, Unstimmigkeiten und Unklarheiten des Wortlauts beseitigt und gesetzlich zwingend gebotene Änderungen vorgenommen werden.

(5) Grundordnungen, Immatrikulationsordnungen, Gebührensatzungen nach § 6b und Wahlordnungen sowie Satzungen und Beitragsordnungen der Studierendenschaften sind im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen. Sonstige Satzungen werden von der Hochschule in geeigneter Weise bekannt gemacht.

(6) Satzungen, die nicht der Genehmigung der zuständigen Behörde bedürfen, sind dieser Behörde anzuzeigen.