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§ 4 LVerfGG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
Amtliche Abkürzung
LVerfGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1104.1

(1) Drei Mitglieder und ihre Vertreter werden aus der Zahl der Präsidenten der Gerichte des Landes und der Vorsitzenden Richter an den oberen Landesgerichten gewählt. Sie müssen zum Landtag von Sachsen-Anhalt wählbar sein.

(2) Aus den nach Absatz 1 gewählten Mitgliedern wählt der Landtag mit der in § 3 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Mehrheit den Präsidenten und den Vizepräsidenten (§ 13 Abs. 1 Satz 1).