§ 4 LVerfGG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz - LVerfGG)
- Amtliche Abkürzung
- LVerfGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 1104.1
(1) Drei Mitglieder und ihre Vertreter werden aus der Zahl der Präsidenten der Gerichte des Landes und der Vorsitzenden Richter an den oberen Landesgerichten gewählt. Sie müssen zum Landtag von Sachsen-Anhalt wählbar sein.
(2) Aus den nach Absatz 1 gewählten Mitgliedern wählt der Landtag mit der in § 3 Abs. 1 Satz 3 festgelegten Mehrheit den Präsidenten und den Vizepräsidenten (§ 13 Abs. 1 Satz 1).