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§ 85 LWahlGAusfertigung und Verkündung

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
LWahlG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz ist durch den Ministerpräsidenten als Gesetz auszufertigen und zu verkünden. In der Eingangsformel ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz durch Volksentscheid zu Stande gekommen ist.