§ 85 LWahlGAusfertigung und Verkündung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1110-1
Ein durch Volksentscheid angenommenes Gesetz ist durch den Ministerpräsidenten als Gesetz auszufertigen und zu verkünden. In der Eingangsformel ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz durch Volksentscheid zu Stande gekommen ist.