§ 31 SOG LSA - Rasterfahndung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA)
Amtliche Abkürzung
SOG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
205.2

(1) Das Landeskriminalamt kann von öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen zur Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,

  1. 1.
    die sich gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes richten oder
  2. 2.
    bei denen Schäden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichwertige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind,

die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, wenn auf Tatsachen beruhende Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Verhütung dieser Straftaten erforderlich und auf andere Weise nicht möglich ist.

(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende erforderliche Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht genutzt werden.

(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.

(4) Die Maßnahme nach Absatz 1 bedarf der schriftlich begründeten Anordnung durch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter und der Zustimmung des Ministers des Innern, im Falle seiner Verhinderung der des Staatssekretärs. Von der Maßnahme ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz unverzüglich zu unterrichten.

(5) Personen, gegen die nach Abschluss des Abgleichs weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datennutzung erfolgen kann. § 17 Abs. 7 gilt entsprechend.

(6) Die Landesregierung berichtet dem Landtag zum 1. Juni eines jeden Jahres, erstmals im Jahre 2004, über abgeschlossene Maßnahmen.