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§ 34 ThürVVO - Ausländerzulassung durch die Hochschulen

Bibliographie

Titel
Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
Redaktionelle Abkürzung
ThürVVO,TH
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
221-4-3

Ausländische Staatsangehörige oder staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quote nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 26 Abs. 1 eingegangen sein. Im Übrigen gilt § 24 entsprechend.