§ 24 StVG

Bibliographie

Titel
Straßenverkehrsgesetz
Amtliche Abkürzung
StVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9231-1

(1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten ist, oder
  2. 2.
    als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten ist.

(2) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. 1.
    eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
  2. 2.
    vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
  3. 3.
    vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

  1. 1.
    das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 42n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches gegen ihn angeordnet war,
  2. 2.
    als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zu gelassen hat, daß jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 42n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches angeordnet war, oder
  3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

1Die Einziehung ist nur zulässig, wenn das Kraftfahrzeug dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört. 2§ 42 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.