§ 24 StVG
Bibliographie
- Titel
- Straßenverkehrsgesetz
- Amtliche Abkürzung
- StVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9231-1
(1) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten ist, oder
- 2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten ist.
(2) Mit Gefängnis bis zu drei Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
- 2.vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
- 3.vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zuläßt, daß jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozeßordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.
(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter
- 1.das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 42n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches gegen ihn angeordnet war,
- 2.als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zu gelassen hat, daß jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 37 des Strafgesetzbuches verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 42n Abs. 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches angeordnet war, oder
- in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.
1Die Einziehung ist nur zulässig, wenn das Kraftfahrzeug dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört. 2§ 42 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.