§ 54 BbgKWahlGEinzelne Neuwahl

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BbgKWahlG,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Ist mehr als die Hälfte der nach § 6 Abs. 2 vorgesehenen Sitze unbesetzt, so ist die Vertretung aufzulösen. Die Aufsichtsbehörde nimmt die Auflösung vor.

(2) Ist die Vertretung aufgelöst, so findet für das Wahlgebiet eine einzelne Neuwahl statt. Den Tag dieser Neuwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Gemeindevertretung nimmt ihre Aufgaben auch dann weiterhin wahr, wenn in einer Gemeinde die Einwohnerzahl nach dem nach § 87 maßgebenden Zeitpunkt auf unter hunderteins Einwohner sinkt.

(4) Die einzelne Neuwahl findet für den Rest der Wahlperiode statt. Findet die einzelne Neuwahl achtundvierzig Monate nach dem Tag der letzten landesweiten Kommunalwahlen statt, so endet die Wahlperiode erst mit dem Ende der nächsten allgemeinen Wahlperiode.

(5) Für die einzelne Neuwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.