§ 2 TabStV - Steuerzeichen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (Tabaksteuer-Durchführungsverordnung - TabStV)
- Amtliche Abkürzung
- TabStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-1-7-1
(1) Steuerzeichen zum Entrichten der Tabaksteuer werden von der Bundesdruckerei hergestellt, soweit nicht die Zentrale Steuerzeichenstelle oder eine andere Druckerei damit beauftragt wird.
(2) Steuerzeichen haben die Form von Marken oder Streifen. Sie sind eingeteilt in mindestens ein Leerfeld und in Hauptfelder mit dem Bundesadler, mit Angaben über Bezeichnung, Menge, den Packungspreis und bei Zigarren und Zigarillos auch über den Stückpreis.