§ 98 VwVfG - Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Amtliche Abkürzung
- VwVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 201-6
Das Bundesfernstraßengesetz in der Passung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2413), geändert durch Artikel 26 des Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 18 wird wie folgt geändert:
- a)
In Absatz 5 Satz 2 erhalten die Nummern 3 und 4 folgende Fassung:
- "3.
darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann und verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben können;
- 4.
darauf hinzuweisen, daß
- a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
- b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 300 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind."
- b)
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
"(6) 1Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger der Straßenbaulast, den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern; die Anhörungsbehörde kann auch verspätet erhobene Einwendungen erörtern. 2Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen. 3Die Behörden, der Träger der Straßenbaulast und diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. 4Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers der Straßenbaulast mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. 5Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, daß abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekanntgemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. 6Im übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend."
- c)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 6 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden."
- 2.
In § 18a Abs. 5 Satz 1 wird die Zahl "500" durch die Zahl "300" ersetzt.