§ 12 LWPrG - Zustellung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Prüfung der Wahl zum Landtag von Sachsen-Anhalt (Wahlprüfungsgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- LWPrG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.2
Die Entscheidung des Landtages ist den Beteiligten vom Präsidenten des Landtages mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.