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§ 393 SGB III - Neutralitätsausschuß

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Der Neutralitätsausschuß, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus den Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Vorstand sowie dem Präsidenten der Bundesanstalt. 2Vorsitzender ist der Präsident. 3Er vertritt den Neutralitätsausschuß vor dem Bundessozialgericht.

(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesanstalt betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.