§ 393 SGB III - Neutralitätsausschuß
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) 1Der Neutralitätsausschuß, der Feststellungen über bestimmte Voraussetzungen über das Ruhen des Arbeitslosengeldes bei Arbeitskämpfen trifft, besteht aus den Vertretern der Gruppen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber im Vorstand sowie dem Präsidenten der Bundesanstalt. 2Vorsitzender ist der Präsident. 3Er vertritt den Neutralitätsausschuß vor dem Bundessozialgericht.
(2) Die Vorschriften, die die Organe der Bundesanstalt betreffen, gelten entsprechend, soweit Besonderheiten des Neutralitätsausschusses nicht entgegenstehen.