§ 41 SNG - Aufhebung und Fortgeltung von Rechtsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
- Amtliche Abkürzung
- SNG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 791-14
Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlich Bestimmungen erlassen Verordnungen und Anordnungen im Sinne des vierten Abschnittes dieses Gesetzes bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. Für die Aufhebung gelten die Zuständigkeitsvorschriften des Sechsten Abschnittes entsprechend. Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet worden sind, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.