§ 30 EEG 2014 - Absenkung der Förderung für Strom aus Windenergie auf See

Bibliographie

Titel
Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2014)
Amtliche Abkürzung
EEG 2014
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
754-27

(1) Für Strom aus Windenergie auf See verringern sich die anzulegenden Werte

  1. 1.

    nach § 50 Absatz 2

    1. a)

      zum 1. Januar 2018 um 0,5 Cent pro Kilowattstunde,

    2. b)

      zum 1. Januar 2020 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde und

    3. c)

      ab dem Jahr 2021 jährlich zum 1. Januar um 0,5 Cent pro Kilowattstunde,

  2. 2.

    nach § 50 Absatz 3 zum 1. Januar 2018 um 1,0 Cent pro Kilowattstunde.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 ist abweichend von § 26 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich, wenn die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist.