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§ 18 ThürAGKrWG - Sachliche Zuständigkeit der Landwirtschaftsämter

Bibliographie

Titel
Thüringer Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (ThürAGKrWG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGKrWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
54-3

Die Landwirtschaftsämter sind als untere Abfallbehörden zuständig für den Vollzug

  1. 1.

    der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Bestimmung von Stellen nach § 3 Abs. 11 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 2, 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 AbfKlärV und

  2. 2.