§ 84 LMG NRW - Sendungen in Einrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Sendungen in Einrichtungen dürfen nur dort empfangbar sein und müssen im funktionellen Zusammenhang mit den in ihnen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
(2) Die Zulassung wird für längstens vier Jahre erteilt. § 81 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtungen zulässig.
(4) §§ 31, 35, 42, 43, 54 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.