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§ 133 MarkenG - Zuständigkeiten im Patentamt; Rechtsmittel (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Amtliche Abkürzung
MarkenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
423-5-2

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 130 und 131 und von Einsprüchen nach § 132 sind die im Patentamt errichteten Markenabteilungen zuständig.

(2) Gegen Entscheidungen, die das Patentamt nach den Vorschriften dieses Abschnitts trifft, finden die Beschwerde zum Bundespatentgericht und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt. Die Vorschriften des Teils 3 dieses Gesetzes Über das Beschwerdeverfahren vordem Patentgericht und über das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof sind entsprechend anzuwenden.

(1) Red. Anm.:

Gemäß Art. 50 Abs. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082) gilt:
"Die §§ 65, 130 bis 139, 140 Abs. 2, § 144 Abs. 6 und § 145 Abs. 2 und 3 des Artikels 1 treten am 1. November 1994 in Kraft."