§ 31 LWaldG - Aneignung von Walderzeugnissen
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 790-2
(1) Jedermann ist berechtigt, soweit es das Naturschutzrecht zulässt, Waldfrüchte wie Beeren, Kräuter, Nüsse und Pilze in geringen Mengen zu sammeln. Gleiches gilt für Handsträuße von Blumen, Farnkraut, Gräsern und Zweigen für den eigenen Bedarf Aneignung und Entnahme haben pfleglich zu erfolgen.
(2) Die Entnahme von Zweigen oder Wipfeltrieben aus Kulturen und Verjüngungen sowie von herabhängenden Zweigen an Randbäumen und das Ausgraben oder andere Entnahme von Waldbäumen, Waldsträuchern u.a. Waldpflanzen ist nicht zulässig.
(3) Organisiertes oder gewerbliches Sammeln von Waldpflanzen und Waldfrüchten bedarf unbeschadet einer naturschutzrechtlich erforderlichen Genehmigung der Zustimmung des Waldbesitzers.
(4) Holz darf im Staatswald für den eigenen Bedarf gesammelt werden, wenn es sich um zu Boden gefallenes, dürres oder angefaultes Holz unter 10 cm Durchmesser handelt, solange eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft hierdurch nicht gefährdet wird. Die Entnahme von Leseholz aus dem Privat- oder Körperschaftswald bedarf der Erlaubnis des Waldbesitzers.