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§ 27 NAbfG - Genehmigung von Abfallentsorgungsanlagen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Die Genehmigung nach § 7 Abs. 3 AbfG schließt eine für die Abfallentsorgungsanlage erforderliche baurechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung sowie wasserrechtliche Genehmigung und Eignungsfeststellung ein mit Ausnahme der Genehmigung für Indirekteinleitungen (§ 151 des Niedersächsischen Wassergesetzes).

(2) Ist mit einem Vorhaben nach Absatz 1 die Benutzung eines Gewässers verbunden, so entscheidet die Abfallbehörde über die Erteilung der Bewilligung oder der Erlaubnis. Satz 1 gilt entsprechend für die Genehmigung einer Indirekteinleitung. Das Verfahren richtet sich, außer bei einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis, nach den für die abfallrechtliche Genehmigung geltenden Vorschriften.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 ergeht im Benehmen mit der Wasserbehörde und der Naturschutzbehörde. Die Entscheidung nach Absatz 2 ist im Einvernehmen mit der nach Wasserrecht zuständigen Behörde zu treffen.

(4) Über die Beschränkung, den Widerruf oder die Rücknahme einer nach Absatz 2 erteilten Bewilligung oder Erlaubnis entscheidet auf Ersuchen der Wasserbehörde die Abfallbehörde. Sie trifft auch nachträgliche Entscheidungen nach § 15 des Niedersächsischen Wassergesetzes. Absatz 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei abfallrechtlichen Genehmigungsverfahren soll die zuständige Behörde mit dem Träger des Vorhabens entsprechend dem jeweiligen Planungsstand und auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen die für das geplante Vorhaben erheblichen Fragen erörtern (Antragskonferenz). Hierzu können andere Behörden, Sachverständige und Dritte hinzugezogen werden. Zur Vorbereitung der Erörterung kann die zuständige Behörde die erforderlichen Unterlagen auch Dritten zur Stellungnahme übersenden.