§ 78 POG - Örtliche Zuständigkeit der Polizeipräsidien
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Örtlich zuständig ist das Polizeipräsidium, in dessen Dienstbezirk die polizeilich zu schützenden Interessen gefährdet oder verletzt werden.
(2) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Eingreifen des zuständigen Polizeipräsidiums nicht gewährleistet, so kann jedes Polizeipräsidium die notwendigen Maßnahmen treffen. Das zuständige Polizeipräsidium ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten; es kann die Maßnahmen aufheben oder abändern.
(3) Zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben,
- 1.deren Auswirkungen über den Dienstbezirk eines Polizeipräsidiums hinausreichen oder
- 2.die einheitlich wahrgenommen werden sollen oder
- 3.die die Einsatzmöglichkeiten des zuständigen Polizeipräsidiums überschreiten oder
- 4.zur Abwehr einer erheblichen Gefahr
können die Aufsichtsbehörden ein anderes Polizeipräsidium für mehrere Dienstbezirke oder Teile derselben für zuständig erklären.