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Art. 18 BaySÜG - Rechte des Betroffenen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Freistaates Bayern - Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - (BaySÜG)
Amtliche Abkürzung
BaySÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
12-3-I

(1) Beabsichtigt die zuständige Stelle, die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abzulehnen, gibt sie dem Betroffenen Gelegenheit, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Der Betroffene kann zur Anhörung mit einem anwaltlichen Beistand erscheinen. Die Anhörung erfolgt in einer Weise, die den Quellenschutz gewährleistet und den schutzwürdigen Interessen von Personen, die im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung befragt oder in diese Prüfung einbezogen werden, Rechnung trägt. Sie unterbleibt, wenn sie einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes zur Folge hätte, insbesondere bei Sicherheitsüberprüfungen der Bewerber für das Landesamt für Verfassungsschutz.

(2) Liegen in der Person des Ehegatten oder Lebenspartners Anhaltspunkte vor, die ein Sicherheitsrisiko begründen, kann die zuständige Stelle dieser Person Gelegenheit geben, sich persönlich zu den sie betreffenden, für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Absatz 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind auch im Fall der Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anzuwenden.