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§ 306 SGB III - Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) 1Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 304 Abs. 1 angetroffen werden, haben die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere auf Verlangen Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die darüber Aufschluß geben, ob Leistungen nach diesem Buch zu Unrecht bezogen werden oder wurden, ob die Angaben des Arbeitgebers, die für die Leistungen erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden, ob ausländische Arbeitnehmer mit einer erforderlichen Genehmigung und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt werden oder wurden, und die in § 305 Abs. 1 Satz 1 genannten Unterlagen vorzulegen. 2Sie haben auch das Betreten der Grundstücke und der Geschäftsräume nach Maßgabe von § 305 Abs. 1 zu dulden. 3Auskünfte, die den Verpflichteten oder eine ihm nahestehende Person (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Zivilprozeßordnung) der Gefahr aussetzen, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden. 4Ausländische Arbeitnehmer sind ferner verpflichtet, ihren Paß, Paßersatz oder Ausweisersatz und ihre Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung den Arbeits- und Hauptzollämtern auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und, sofern sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften ergeben, vorübergehend zu überlassen.

(2) 1In automatisierten Dateien gespeicherte Daten hat der Arbeitgeber auf Verlangen und auf Kosten der Arbeits- oder Hauptzollämter auszusondern und auf maschinenverwertbaren Datenträgern oder in Listen zur Verfügung zu stellen. 2Der Arbeitgeber darf maschinenverwertbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, ungesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. 3In diesem Fall haben die Arbeitsämter die erforderlichen Daten auszusondern. 4Die übrigen Daten dürfen darüber hinaus nicht verarbeitet und genutzt werden. 5Sind die zur Verfügung gestellten Datenträger oder Datenlisten für die in § 304 Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten oder auf Verlangen des Arbeitgebers zurückzugeben.