§ 48 SchulG - Wahlen und Ausscheiden
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- SchulG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2231.1
(1) Die Sprecherin oder der Sprecher, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schülervertreter in Konferenzen werden für ein Schuljahr gewählt.
(2) Die Sprecherin oder der Sprecher, deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schülervertreter in Konferenzen scheiden aus ihrem Amt aus,
- 1.wenn sie mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Wahlberechtigten abberufen werden oder
- 2.wenn sie von ihrem Amt zurückgetreten sind oder
- 3.wenn sie die Schule nicht mehr besuchen.
(3) Schülervertreterinnen oder Schülervertreter, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von drei Monaten, fort.
(4) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das Verfahren der Wahlen und des Ausscheidens durch Verordnung näher zu regeln.