§ 78 ThürDG - Verwertungsverbot, Entfernung von Vorgängen aus der Personalakte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2030-38
(1) Ein Verweis darf nach zwei Jahren, eine Geldbuße und eine Kürzung der Dienstbezüge dürfen nach drei Jahren und eine Zurückstufung darf nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und bei sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Die Frist für das Verwertungsverbot beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der die Disziplinarmaßnahme verhängenden Entscheidung. Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine die Kürzung der Dienstbezüge verhängende Entscheidung noch nicht vollstreckt ist oder ein gerichtliches Verfahren zur Beendigung des Beamtenverhältnisses oder nach § 82 ThürBG anhängig ist. Der Beamte gilt nach dem Eintritt des Verwertungsverbots als von der Disziplinarmaßnahme nicht betroffen.
(2) Die in der Personalakte enthaltenen Vorgänge und Eintragungen über die Disziplinarmaßnahme sind nach Eintritt des Verwertungsverbots von Amts wegen zu entfernen und zu vernichten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Disziplinarvorgänge, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben. Die Frist für das Verwertungsverbot beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung, im Übrigen mit dem Tag, an dem der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstvorgesetzte Kenntnis von den wesentlichen Verdachtstatsachen erhält.