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§ 64 BAföG - Übernahme von Bediensteten durch das Bundesverwaltungsamt

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
Amtliche Abkürzung
BAföG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2212-2

(1) 1Auf ihr Verlangen sind die Bediensteten des Deutschen Studentenwerkes e.V., Bonn, die mit Aufgaben der Studienförderung nach den in § 63 Abs. 2 bezeichneten Besonderen Bewilligungsbedingungen beschäftigt waren, nach Erledigung ihrer Aufgaben von dem Bundesverwaltungsamt in der Vergütungsgruppe zu übernehmen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme für diese Tätigkeit haben. 2Beschäftigungszeiten, die vom Deutschen Studentenwerk e.V. anerkannt sind, gelten als bei dem Bundesverwaltungsamt zurückgelegt.

(2) Die Übernahme kann abgelehnt werden, wenn der Bedienstete nicht in eine Beschäftigung am Dienstsitz des Bundesverwaltungsamtes einwilligt.