§ 491 BGB - Verbraucherdarlehnsvertrag
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) Für entgeltliche Darlehnsverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehnsgeber und einem Verbraucher als Darlehnsnehmer (Verbraucherdarlehnsvertrag) gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 ergänzend die folgenden Vorschriften.
(2) Die folgenden Vorschriften finden keine Anwendung auf Verbraucherdarlehnsverträge,
- 1.bei denen das auszuzahlende Darlehn (Nettodarlehnsbetrag) 200 Euro nicht übersteigt,
- 2.die ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer zu Zinsen abschließt, die unter den marktüblichen Sätzen liegen,
- 3.die im Rahmen der Förderung des Wohnungswesens und des Städtebaus auf Grund öffentlich-rechtlicher Bewilligungsbescheide oder auf Grund von Zuwendungen aus öffentlichen Haushalten unmittelbar zwischen der die Fördermittel vergebenden öffentlich- rechtlichen Anstalt und dem Darlehnsnehmer zu Zinssätzen abgeschlossen werden, die unter den marktüblichen Sätzen liegen.
(3) Keine Anwendung finden ferner
- 1.die §§ 358, 359, § 492 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2, § 495, § 497 Abs. 2 und 3 und § 498 auf Verbraucherdarlehnsverträge, bei denen die Gewährung des Darlehns von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig gemacht wird und zu Bedingungen erfolgt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehnsverträge und deren Zwischenfinanzierung üblich sind; der Sicherung durch ein Grundpfandrecht steht es gleich, wenn von einer solchen Sicherung gemäß § 7 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über Bausparkassen abgesehen wird;
- 2.§ 358 Abs. 2, 4 und 5 und die §§ 492 bis 495 auf Verbraucherdarlehnsverträge, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder notariell beurkundet sind, wenn das Protokoll oder die notarielle Urkunde den Jahreszins, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehns sowie die Voraussetzungen enthält, unter denen der Jahreszins oder die Kosten geändert werden können;
- 3.§ 358 Abs. 2, 4 und 5 und § 359 auf Verbraucherdarlehnsverträge, die der Finanzierung des Erwerbs von Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Edelmetallen dienen.