§ 33 SGB VI - Rentenarten
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
- 1.Regelaltersrente,
- 2.Altersrente für langjährig Versicherte,
- 3.Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
- 4.Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
- 5.Altersrente für Frauen,
- 6.Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
- 1.Rente wegen Berufsunfähigkeit,
- 2.Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
- 3.Rente für Bergleute.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
- 1.Witwenrente oder Witwerrente,
- 2.Erziehungsrente,
- 3.Waisenrente.
(5) Nach den Vorschriften des Fünften Kapitels werden auch die Knappschaftsausgleichsleistung und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten geleistet.