§ 33 SGB VI - Rentenarten

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

(2) Rente wegen Alters wird geleistet als

  1. 1.
    Regelaltersrente,
  2. 2.
    Altersrente für langjährig Versicherte,
  3. 3.
    Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige,
  4. 4.
    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit,
  5. 5.
    Altersrente für Frauen,
  6. 6.
    Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als

  1. 1.
    Rente wegen Berufsunfähigkeit,
  2. 2.
    Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
  3. 3.
    Rente für Bergleute.

(4) Rente wegen Todes wird geleistet als

  1. 1.
    Witwenrente oder Witwerrente,
  2. 2.
    Erziehungsrente,
  3. 3.
    Waisenrente.

(5) Nach den Vorschriften des Fünften Kapitels werden auch die Knappschaftsausgleichsleistung und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten geleistet.