Versionsverlauf


Art. 20 Verf - (Vereinigungsfreiheit)

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Brandenburg
Redaktionelle Abkürzung
Verf,BB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
100-4

(1) Alle Menschen haben das Recht, Parteien, Verbände, Vereine, Gesellschaften und andere Vereinigungen zu gründen und ihnen beizutreten. Alle Vereinigungen haben das Recht, ihre innere Ordnung frei und selbstständig zu bestimmen.

(2) Vereinigungen, die nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit gegen die Verfassung, die Strafgesetze oder die Völkerverständigung verstoßen, sollen auf Grund eines Gesetzes Beschränkungen unterworfen oder verboten werden.

(3) Parteien und Bürgerbewegungen, die sich öffentlichen Aufgaben widmen und auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken, müssen in ihrer inneren Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die Freiheit ihrer Mitwirkung an der politischen Willensbildung ist zu gewährleisten.