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§ 2 HAG/SGB XII - Sachliche Zuständigkeit

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (HAG/SGB XII)
Amtliche Abkürzung
HAG/SGB XII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
34-47

(1) Der örtliche Träger der Sozialhilfe ist abweichend von § 97 Abs. 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich zuständig:

  1. 1.

    für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, sofern diese nicht in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung oder in einer betreuten Wohnmöglichkeit für behinderte Menschen nach Kapitel Sechs des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden; der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig bei Nichtsesshaften für die Hilfen nach § 8 Nr. 1 und 3 bis 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie für die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung außerhalb einer Einrichtung zur stationären Betreuung, sofern die Hilfe zur Sesshaftmachung bestimmt ist,

  2. 2.

    für die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen mit Beginn des Kalendermonats, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres folgt, wenn die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder teilstationären Betreuung zu gewähren ist; der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist für die Leistungen an Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, zuständig, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer Einrichtung zur stationären oder zur teilstationären Betreuung zu gewähren,

  3. 3.

    für heilpädagogische Maßnahmen, die Kindern in Kindertageseinrichtungen gewährt werden.

(2) Für Personen, die bei Vollendung des 65. Lebensjahres Eingliederungshilfe für behinderte Menschen in einer Einrichtung zur stationären Betreuung erhalten, bleibt der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.

(3) 1In den Fällen, in denen grundsicherungsberechtigte Personen im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungen nach den §§ 53 bis 55 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung erhalten, sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe zuständig. 2Für grundsicherungsberechtigte Personen, für die der überörtliche Träger der Sozialhilfe Leistungen nach dem Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in vollstationären Einrichtungen erbringt, ist dieser zugleich auch für die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zuständig. 3Er ist auch für Personen zuständig, die vollstationär betreut werden, das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und denen Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird. 4Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann eine von Satz 1 bis 3 abweichende Zuständigkeit festgelegt werden.