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§ 30 KunstHG - Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Amtliche Abkürzung
KunstHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
NRW
Gliederungs-Nr.
221

(1) Die Rektorin oder der Rektor beruft die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer auf Vorschlag des Fachbereichs; besteht kein Fachbereich, schlägt der Senat oder das in der Berufungsordnung benannte Gremium vor. Sie oder er kann eine Professorin oder einen Professor abweichend von der Reihenfolge des Vorschlages berufen oder einen neuen Vorschlag anfordern. Ohne Vorschlag kann sie oder er eine Professorin oder einen Professor berufen, wenn acht Monate nach Einrichtung, Zuweisung oder Freiwerden der Stelle, bei Freiwerden durch Erreichen der Altersgrenze drei Monate nach dem Freiwerden der Stelle, kein Vorschlag vorgelegt worden ist, wenn der Aufforderung zur Vorlage eines neuen Vorschlages bis zum Ablauf von sechs Monaten nicht nachgekommen worden ist oder wenn in dem neuen Vorschlag keine geeigneten Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen der Stelle entspricht. In den Fällen der Sätze 3 und 4 ist der Fachbereich oder das vorschlagende Gremium zu hören.

(2) Bei der Berufung auf eine Professur können Juniorprofessorinnen oder Juniorprofessoren der eigenen Kunsthochschule nur berücksichtigt werden, wenn sie nach ihrer Promotion die Kunsthochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Kunsthochschule wissenschaftlich tätig waren. Wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eigenen Kunsthochschule können nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen, berücksichtigt werden; für künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter tritt dabei an die Stelle der Promotion die besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit.

(3) Bei einer Berufung dürfen Zusagen über die Ausstattung des vorgesehenen Aufgabenbereiches nur befristet im Rahmen bereiter Haushaltsmittel erteilt werden.